Mitglied im:
Bezirksschützenverband Bremerhaven-Wesermünde e. V.
Nordwestdeutscher Schützenbund e. V.
Deutscher Schützenbund e. V.
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereines
(1) Der Schützenkreis-Wesermünde-Süd e.V. mit Sitz in Lunestedt/Landkreis Cuxhaven, eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Langen/Landkreis Cuxhaven, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(2) Zweck des Vereines ist die Förderung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V.; der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art für die Angeschlossenen Mitgliedsvereine sowie der besonderen Förderung der Jugendarbeit.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung der jährlichen nationalen Schießsportwettkämpfe, wobei der Verein als unterste Organisationsstufe im Deutschen Schützenbund e.V. dient.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2 Mittelverwendung und Vergütungen
(1) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
B: Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Schützenkreis-Wesermünde-Süd e.V. können alle Vereine erwerben, die im Einzugsbereich (südlicher Altkreis Wesermünde) ihren Sitz haben. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag an den Kreisvorstand die Delegiertenversammlung.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Verstößt ein Mitglied (angeschlossener Verein) gegen die Satzung, missachtet er die Regeln des Deutschen Schützenbundes e.V.; des Nordwestdeutschen Schützenbundes oder des Bezirksschützenverbandes Bremerhaven-Wesermünde; oder verstößt er gegen die Sportordnung, so kann auf die Delegiertenversammlung auf Antrag eines Vereines mit 2/3 Mehrheit den Ausschluss aus dem Schützenkreis-Wesermünde-Süd e.V. beschließen. Die Abstimmung erfolgt geheim.
(2) Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschlussbescheides Einspruch beim nächsthöheren Verband erhoben werden.
§ 5 Austritt aus dem Schützenkreis
(1) Der Austritt aus dem Schützenkreis-Wesermünde-Süd e.V. ist nur mit einer mindestens dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresabschluss zulässig. Die Kündigung ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(2) Im Falle der Auflösung eines angeschlossenen Vereines endet die Mitgliedschaft mit der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses.
C: Organe des Schützenkreises
§ 6 Organe des Schützenkreises
(1) Die Organe des Schützenkreises sin:
6.1 Die Delegiertenversammlung,
6.2 Der Kreisvorstand,
6.3 der erweiterte Kreisvorstand
(2) Sämtliche Funktionen im Sinne dieser Satzung können von Frauen und Männern besetzt werden.
§ 7 Die Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung ist beschließendes Organ und setzt sich wie folgt zusammen:
7.1 den Delegierten der angeschlossenen Schützenvereine,
7.2 den Mitgliedern nach § 6 (6.2 und 6.3),
(2) Die Schützenvereine können je angefangene 100 Mitglieder jeweils einen Delegierten entsenden. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der bis zum 31.12. des Vorjahres abgerechneten Mitgliederzahl beim Bezirksschützenverband Bremerhaven-Wesermünde. Die Mitglieder nach 7.2 können nicht gleichzeitig Delegierte für ihre Schützenvereine sein.
(3) Die Delegiertenversammlung muss mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung einberufen werden. Sie soll spätestens bis zum 15.02. eines jeden Jahres stattfinden. Zur Delegiertenversammlung sind die Mitgliedverein vom Kreisvorstand mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Weitere Delegiertenversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Kreisvorstand mit Stimmenmehrheit beschließt oder mindestens 1/3 der angeschlossenen Vereine es schriftlich unter Angabe einer Begründung beantragen. In dringenden Fällen kann der Kreisvorstand die Ladungsfrist verkürzen. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Delegiertenversammlung beim Kreisvorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
(5) Die Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit,
b) Jahresberichte der Vorstandsmitglieder,
c) Bericht der Kassenprüfer,
d) Antrag auf Entlastung des Kreisvorstandes,
e) Wahl eines Kassenprüfer,
f) Wahlen zum Kreisvorstand,
g) Anträge zur Tagesordnung.
(6) Die Delegiertenversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Schützenkreises-Wesermünde-Süd e.V.
§ 8 Kreisvorstand
(1) Dem Kreisvorstand gehören an:
8.1 der/die Präsident/-in,
8.2 der/die Vize-Präsident/-in,
8.3 der/die 2. Vize-Präsident/-in,
8.4 der/die Schatzmeister/-in,
8.5 der/die Schriftwart/-in.
(2) Diese fünf Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand und werden in das Vereinsregister eingetragen. Jedes dieser Vorstandsmitglieder kann den Schützenkreis vertreten.
(3) Weiterhin gehören zum Kreisvorstand:
8.6 der/die Damenleiter/-in,
8.7 der/die Sportleiter/-in,
8.8 der/die Jugendsportleiter/-in,
8.9 der/die Pressewart/-in.
§9 Erweiterter Kreisvorstand:
(1) Dem erweiterten Kreisvorstand gehören an:
9.1 der Kreisvorstand nach § 8,
9.2 der/die stellv. Schriftwart/-in,
9.3 der/die stellv. Damenleiter/-in,
9.4 der/die stellv. Sportleiter/-in,
9.5 der/die 2. Stellv. Sportleiter/-in,
9.6 der/die stellv. Jugendsportleiter/-in,
9.7 der/die Rundenwettkampfleiter/-in,
9.8 der/die stellv. Rundenwettkampfleiter/-in.
(2) Die beiden Präsidenten des Schützenbundes der Geesteniederung und des LUNE-Schützenbundes oder deren ständige Vertreter gehören dem erweiterten Kreisvorstand als beratende Mitglieder an. Die Personen haben kein Stimmrecht.
§ 10 Kassenprüfer
Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen, von denen stets einer auf der Delegiertenversammlung neu zu wählen ist. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist nach wenigstens drei Wahlperioden möglich.
D: Wahlen und Beschlüsse
§ 11 Wahlen
(1) Zu jeder Wahl ist ein Wahlvorstand von der Versammlung zu wählen. Vorstandmitglieder dürfen ihm nicht angehören.
(2) Der Kreisvorstand (auch der erweiterte) wird grundsätzlich für drei Jahre gewählt. Jährlich stehen die Mitglieder der nachstehend aufgeführten Gruppen, beginnend im Jahre 2001 mit der Gruppe I, gefolgt im Jahre 2002 von der Gruppe II und im Jahre 2003 mit der Gruppe III usw., zur Wahl an:
Gruppe I: Präsident, Damenleiterin, Pressewart, stellv. Sportleiter, stellv. Jugendsportleiter, Rundenwettkampfleiter.
Gruppe II: Vize-Präsident, Schatzmeister, Sportleiter, stellv. Schriftwart, stellv. Damenleiterin, stellv. Rundenwettkampfleiter.
Gruppe III: 2. Vizepräsident, Schriftwart, Jugendsportleiter, 2. stellv. Sportleiter.
(3) Wahlen für den Kreisvorstand nach 8.1, 8.2, 8.3, 8.4, 8.5 und für den restlichen Kreisvorstand nach 8.6 bis 8.9 sowie 9.2 bis 9.8 sind grundsätzlich schriftlich. Kandidiert für eine Position nur ein Kandidat, so kann auf einstimmigen Beschluss der Versammlung offen gewählt werden. Auf Antrag von wenigstens 5 Delegierten muss geheim gewählt werden.
(4) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Delegierten erhält. Wird dieses Ergebnis im 1.Wahlgang nicht erreicht, so findet ein 2. Wahlgang statt. Im 2. Wahlgang ist derjenige gewählt, für den die meisten Stimmen abgegeben werden. Ergibt sich im 2. Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter gezogene Los.
(5) Nicht anwesende Personen können gewählt werden, wenn sie vor der Wahl schriftlich erklärt haben, das Amt im Falle eine Wahl anzunehmen.
(6) Scheidet ein Mitglied des Kreisvorstandes oder des erweiterten Kreisvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird der Nachfolger auf der nächsten Delegiertenversammlung für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt. Für die Übergangszeit kann der Kreisvorstand bei Bedarf einen Vertreter bestellen.
(7) Das Amt endet mit Ablauf der Wahlperiode, sowie durch Abwahl, Rücktritt, Tod und Verlust der Mitgliedschaft.
§ 12 Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Gesetz und die Satzung nichts anderes bestimmen.
§ 13 Protokollierung
(1) Über jede Delegiertenversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von dem Protokollführer und einem Mitglied des Vorstandes nach 8.1, 8.2, 8.3 oder 8.4 zu unterzeichnen ist.
(2) Sämtliche Protokolle der Delegiertenversammlung sind den angeschlossenen Vereinen zuzustellen. Alle gefassten Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten oder dem Protokoll anzuschließen.
E: Sonstiges
§14 Mitgliedsbeiträge
Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Delegiertenversammlung festgesetzt.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen werden durch die Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen. Voraussetzung ist, das mindesten 2/3 der angeschlossenen Vereine vertreten sind.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den Deutschen Schützenbund e.V.; der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im regionalen Bereich im Sinne des § 1 zu verwenden hat.
(2) Der Schützenkreis-Wesermünde-Süd e.V. kann in einer Delegiertenversammlung, bei der mindestens 2/3 der angeschlossenen Vereine vertreten sein müssen, mit Zustimmung von 3/4 der anwesenden Delegierten aufgelöst werden.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung vom 14.04.2004 tritt damit außer Kraft.
Loxstedt, 02. Februar 2012